Satzung des Vereins MS-Nervensache e.V.

§1
Der Verein führt die Bezeichnung „MS-Nervensache “ Er hat seinen Sitz in Aßlar und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

§2
Zweck des Vereins ist, MS-Kranken zu Helfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbreitung der Kenntnis in der Öffentlichkeit über diese Krankheit. Verbesserung der allgemeinen Betreuung und Austausch über neue Behandlungsmethoden. Aufklärung und Förderung. Pflege der Gemeinschaft und Geselligkeit Betroffener.

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01. 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Freiwilligenzentrum Mittelhessen. Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vereinsvorstandes ist grundsätzlich möglich, der Vorstand muss dem aber mit einfacher Mehrheit zustimmen. Der Beschluss ist im Protokoll festzuhalten unter Angabe der Art bzw. Höhe der Tätigkeitsvergütung.

§4
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Vereinszwecke fördern wollen. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Vorstandsbeschluss Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist Durch Ausschluss wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.

§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und im
Lastschriftverfahren einmal jährlich erhoben.

§6
Der Vorstand besteht aus einem

  • Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
  • Schriftführer
  • Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird erstmals für eine Zeit von vier Jahren gewählt, dann jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Bis zu den Neuwahlen bleibt der alte Vorstand im Amt. Über Vorstandssitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Leitung der Sitzung hat der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das gleiche gilt, wenn ein Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Ferner kann jedes Mitglied eine Kopie des Protokolls anfordern.

§8
Die Satzung tritt am 29.07. 1998 in Kraft